Argunet Debates
Argument: Geht zu weit
Es geht zu weit, weil es Verhaltensweisen erfasst, die sich - aufgrund der Volljährigkeit der Kinder und des damit einhergehenden Ablösungsprozesses von der Familie - auf die Familiengemeinschaft nicht (mehr) schädlich auswirken können.
- Eine Strafnorm geht zu weit, wenn sie Verhaltensweisen erfasst, die die Schutzzwecke der Norm nicht gefährden.
- Das Verbot erfasst Verhaltensweisen, die sich - aufgrund der Volljährigkeit der Kinder und des damit einhergehenden Ablösungsprozesses von der Familie - auf die Familiengemeinschaft nicht (mehr) schädlich auswirken können.
- Der Zweck des Verbots ist der Schutz der Familie.
- Das Verbot des Geschwisterinzestes geht zu weit.
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