Argunet Debates
Argument Map:1. Einleitung

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Geschwisterinzest mit Strafe zu bewehren, ist nach dem in erster Linie anzulegenden Maßstab von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf sexuelle Selbstbestimmung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Der Gesetzgeber beschränkt mit der Strafnorm des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung leiblicher Geschwister, indem er den Vollzug des Beischlafs mit Strafe bedroht. Damit werden zwar der privaten Lebensgestaltung insbesondere dadurch Grenzen gesetzt, dass bestimmte Ausdrucksformen der Sexualität zwischen einander nahe stehenden Personen pönalisiert werden. Darin liegt jedoch kein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der Beischlaf zwischen Geschwistern betrifft nicht ausschließlich diese selbst, sondern kann in die Familie und die Gesellschaft hinein wirken und außerdem Folgen für aus der Verbindung hervorgehende Kinder haben. Da das strafrechtliche Inzestverbot nur ein eng umgrenztes Verhalten zum Gegenstand hat und die Möglichkeiten intimer Kommunikation nur punktuell verkürzt, werden die Betroffenen auch nicht in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt.
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Arguments
- Argument: : Begründung des Urteils
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- Argument: : Variante 2: Zwischenschluss
- Argument: : Variante 1: Unabhängige Subsumtion
- Argument: : Inkompatibel mit Menschenwürde
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- Argument: : Unter Vorbehalt
- Argument: : Keine ausweglose Lage
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- Argument: : Subsumtion
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- Argument: : Inkompatibel mit sexueller Selbstbestimmung
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