Argunet Debates
Argument: Unter Vorbehalt
Die Bestrafung bestimmter sexueller Ausdrucksformen ist "kein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung."
- Artikel 2 GG Absatz 1: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
- Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist ein Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
- Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gilt nur, soweit es nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
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