Argunet Debates

Argument: Unter Vorbehalt

Die Bestrafung bestimmter sexueller Ausdrucksformen ist "kein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung."

  1. Artikel 2 GG Absatz 1: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
  2. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist ein Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
  3. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gilt nur, soweit es nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

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