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Argument: Keine ausweglose Lage

Das strafrechtliche Inzestverbot hat nur "ein eng umgrenztes Verhalten zum Gegenstand" und verkürzt "die Möglichkeiten intimer Kommunikation nur punktuell".

  1. Das strafrechtliche Inzestverbot hat nur "ein eng umgrenztes Verhalten zum Gegenstand" und verkürzt "die Möglichkeiten intimer Kommunikation nur punktuell".
  2. Eine eng umgrenzte, punktuelle Einschränkung der freien Persönlichkeitsentfaltung versetzt niemanden in eine "ausweglose Lage".
  3. Die Würde einer Person wird nur dann durch Einschränkung ihrer freien Persönlichkeitsentfaltung verletzt, wenn diese Person dadurch in eine für sie ausweglose Lage versetzt wird.
  4. Die Betroffenen des Inzestverbots werden dadurch nicht in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt.

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