Argunet Debates
Argument: Keine ausweglose Lage
Das strafrechtliche Inzestverbot hat nur "ein eng umgrenztes Verhalten zum Gegenstand" und verkürzt "die Möglichkeiten intimer Kommunikation nur punktuell".
- Das strafrechtliche Inzestverbot hat nur "ein eng umgrenztes Verhalten zum Gegenstand" und verkürzt "die Möglichkeiten intimer Kommunikation nur punktuell".
- Eine eng umgrenzte, punktuelle Einschränkung der freien Persönlichkeitsentfaltung versetzt niemanden in eine "ausweglose Lage".
- Die Würde einer Person wird nur dann durch Einschränkung ihrer freien Persönlichkeitsentfaltung verletzt, wenn diese Person dadurch in eine für sie ausweglose Lage versetzt wird.
- Die Betroffenen des Inzestverbots werden dadurch nicht in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt.
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