Argunet Debates
Argument Map:2. Strafgründe

2. Der Gesetzgeber verfolgt mit der angegriffenen Norm Zwecke, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung legitimieren. a) Als Strafgrund des § 173 StGB steht der Schutz von Ehe und Familie in den Erwägungen des Gesetzgebers an erster Stelle. Empirische Studien zeigen, dass der Gesetzgeber sich nicht außerhalb seines Einschätzungsspielraums bewegt, wenn er davon ausgeht, dass es bei Inzestverbindungen zwischen Geschwistern zu gravierenden familien- und sozialschädigenden Wirkungen kommen kann. Inzestverbindungen führen zu einer Überschneidung von Verwandtschaftsverhältnissen und sozialen Rollenverteilungen und damit zu einer Beeinträchtigung der in einer Familie strukturgebenden Zuordnungen. Solche Rollenüberschneidungen entsprechen nicht dem Bild der Familie, das Art. 6 Abs. 1 GG zu Grunde liegt. Es erscheint schlüssig und liegt nicht fern, dass Kinder aus Inzestbeziehungen große Schwierigkeiten haben, ihren Platz im Familiengefüge zu finden und eine vertrauensvolle Beziehung zu ihren nächsten Bezugspersonen aufzubauen. Die lebenswichtige Funktion der Familie für die menschliche Gemeinschaft, wie sie der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegt, wird entscheidend gestört, wenn das vorausgesetzte Ordnungsgefüge durch inzestuöse Beziehungen ins Wanken gerät. b) Soweit zur Rechtfertigung der Strafnorm der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung herangezogen wird, kommt diesem Normzweck auch im Verhältnis zwischen Geschwistern Relevanz zu. Der Einwand, der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sei durch §§ 174 ff. StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) umfassend und ausreichend gesichert und rechtfertige § 173 Abs. 2 S. 2 StGB daher nicht, übergeht, dass § 173 StGB spezifische, durch die Nähe in der Familie bedingte oder in der Verwandtschaft wurzelnde Abhängigkeiten und Schwierigkeiten der Einordnung und Abwehr von Übergriffen im Blick hat. c) Der Gesetzgeber hat sich zusätzlich auf eugenische Gesichtspunkte gestützt und ist davon ausgegangen, dass bei Kindern, die aus einer inzestuösen Beziehung erwachsen, wegen der erhöhten Möglichkeit der Summierung rezessiver Erbanlagen die Gefahr erheblicher Schädigungen nicht ausgeschlossen werden könne. Im medizinischen und anthropologischen, von empirischen Studien gestützten Schrifttum wird auf die besondere Gefahr des Entstehens von Erbschäden hingewiesen. d) Die angegriffene Strafnorm rechtfertigt sich in der Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des Inzestes, wie sie auch im internationalen Vergleich festzustellen ist. Als Instrument zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der Familie erfüllt die Strafnorm eine appellative, normstabilisierende und damit generalpräventive Funktion, die die Wertsetzungen des Gesetzgebers verdeutlicht und damit zu ihrem Erhalt beiträgt.
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Arguments
- Argument: : Kein Schutz für sexuelle Selbstbestimmung
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- Argument: : § 173 StGB für spezifische Abhängigkeiten
- Argument: : Umfassend und ausreichend gesichert durch § 174 ff. StGB
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- Argument: : Strafgrund: Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
- Argument: : Kein Schutz für Familie
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- Argument: : Rollenüberschneidungen
- Argument: : Widerspricht zugrundeliegendem Familienbild
- Argument: : Strafgrund: Schutz von Ehe und Familie
- Argument: : Hassemann: Kein Rechtsgut, sondern Moralurteil
- Argument: : Strafgrund: Eugenik, Erbschäden
- Argument: : Begründung des Urteils
