Argunet Debates
Argument: Hassemann: Kein Rechtsgut, sondern Moralurteil
Es spricht viel dafür, dass die Vorschrift in der bestehenden Fassung lediglich Moralvorstellungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat.
- Als grundrechtliche Strafzwecke kommen nur folgende infrage: a) der Schutz vor Erbschäden, b) der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, c) Schutz von Ehe und Familie.
- Eine Berücksichtigung eugenischer Gesichtspunkte ist von vornherein kein verfassungsrechtlich tragfähiger Zweck einer Strafnorm.
- Eine Strafnorm kann nicht einem verfassungsrechtlich nicht tragfähigem Zweck dienen.
- Das Verbot des Geschwisterinzestes dient nicht eugenischen Zwecken.
- Das Verbot des Geschwisterinzestes dient nicht dazu das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu schützen.
- Das Verbot des Geschwisterinzestes schützt weder Ehe noch Familie.
- Das Verbot des Geschwisterinzestes dient nicht der Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen Dritter.
- Das Verbot entspricht Moralvorstellungen der Allgemeinheit, aber schützt kein rechtlich relevantes Interesse der Allgemeinheit.
- Wenn es um das "überwiegende Interesse der Allgemeinheit" geht, zählen nur rechtlich relevante Interessen (Rechtsgüter).
- Das Verbot des Geschwisterinzestes ist nicht im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit.
- Das Verbot des Geschwisterinzestes ist weder im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit, noch dient es der Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen Dritter.
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