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Argument: Hassemann: Kein Rechtsgut, sondern Moralurteil

Es spricht viel dafür, dass die Vorschrift in der bestehenden Fassung lediglich Moralvorstellungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat.

  1. Als grundrechtliche Strafzwecke kommen nur folgende infrage: a) der Schutz vor Erbschäden, b) der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, c) Schutz von Ehe und Familie.
  2. Eine Berücksichtigung eugenischer Gesichtspunkte ist von vornherein kein verfassungsrechtlich tragfähiger Zweck einer Strafnorm.
  3. Eine Strafnorm kann nicht einem verfassungsrechtlich nicht tragfähigem Zweck dienen.
  4. Das Verbot des Geschwisterinzestes dient nicht eugenischen Zwecken.
  5. Das Verbot des Geschwisterinzestes dient nicht dazu das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu schützen.
  6. Das Verbot des Geschwisterinzestes schützt weder Ehe noch Familie.
  7. Das Verbot des Geschwisterinzestes dient nicht der Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen Dritter.
  8. Das Verbot entspricht Moralvorstellungen der Allgemeinheit, aber schützt kein rechtlich relevantes Interesse der Allgemeinheit.
  9. Wenn es um das "überwiegende Interesse der Allgemeinheit" geht, zählen nur rechtlich relevante Interessen (Rechtsgüter).
  10. Das Verbot des Geschwisterinzestes ist nicht im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit.
  11. Das Verbot des Geschwisterinzestes ist weder im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit, noch dient es der Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen Dritter.

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