Argunet Debates

Argument: Begründung des Urteils

  1. Das Verbot des Geschwisterinzestes ist verfassungskonform, wenn es sich mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbaren lässt.
  2. Aus Art. 2 Abs 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs 1 GG folgt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
  3. Das Verbot des Geschwisterinzestes ist nur dann verfassungskonform, wenn es sich mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung vereinbaren lässt.
  4. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne muss, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden.
  5. Der Gesetzgeber hat das Recht, derartige Rechtsgüter strafrechtlich zu schützen, solange die strafrechtliche Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
  6. Das Verbot des Geschwisterinzestes ist im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und/oder dient der Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen Dritter.
  7. Das Verbot ist verhältnismäßig, geeignet und erforderlich.
  8. Das Verbot des Geschwisterinzestes lässt sich mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung vereinbaren.
  9. Ansonsten gibt es keine Gründe, warum das Verbot gegen Artikel 2 GG Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 GG Absatz 1 verstoßen könnte.
  10. Die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB, die den Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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