Argunet Debates

Argument: Kein Schutz für sexuelle Selbstbestimmung

Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzessystematik gibt Hinweise, dass der oder auch nur ein Schutzzweck der Bestimmung gerade in der Wahrung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung liegen könnte.

  1. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzessystematik gibt Hinweise, dass der oder auch nur ein Schutzzweck der Bestimmung gerade in der Wahrung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung liegen könnte.
  2. Wenn ein Gesetz einem bestimmten Schutzzweck dient, dann muss dies entweder im Wortlaut des Gesetzes oder in der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommen.
  3. Das Verbot des Geschwisterinzestes dient nicht dazu das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu schützen.

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