Argunet Debates

Argument: Strafgrund: Eugenik, Erbschäden

  1. Durch die Verhinderung von Erbschäden (Eugenik) von Neugeborenen werden deren grundrechtlich geschützte Interessen bewahrt.
  2. Das Verbot des Geschwisterinzestes dient der Verhinderung von Erbschäden.
  3. Das Verbot des Geschwisterinzestes ist im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und/oder dient der Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen Dritter.

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