Argunet Debates
Argument: Strafgrund: Eugenik, Erbschäden
- Durch die Verhinderung von Erbschäden (Eugenik) von Neugeborenen werden deren grundrechtlich geschützte Interessen bewahrt.
- Das Verbot des Geschwisterinzestes dient der Verhinderung von Erbschäden.
- Das Verbot des Geschwisterinzestes ist im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und/oder dient der Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen Dritter.
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