Argunet Debates
Argument: Greift zu kurz
Es greift zu kurz, weil es gleich schädliche Verhaltensweisen nicht erfasst und zudem nichtleibliche Geschwister als mögliche Täter nicht einbezieht.
- Eine Strafnorm greift zu kurz, wenn es Fälle gibt, in denen sie nicht greift, obwohl ihre Schutzzwecke gefährdet werden.
- Das Verbot des Geschwisterinzests betrifft nicht den Inzest zwischen nicht-leiblichen Geschwistern oder andere Fälle von Geschlechtsverkehr, die die Wahrscheinlichkeit von Nachkommen mit Erbschäden erhöhen.
- Durch den Inzest zwischen nicht-leiblichen Geschwistern wird die Familienstruktur gefährdet.
- Durch manche nicht-inzestuöse Fälle von Geschlechtsverkehr steigt die Wahrscheinlichkeit von Nachkommen mit Erbschäden.
- Das Verbot von Erbschäden greift in manchen Fällen von Geschlechtsverkehr nicht, in denen die Familie gefährdet ist oder die Wahrscheinlichkeit von Nachkommen mit Erbschäden sehr hoch ist.
- Zu den Schutzzwecken des Verbots zählt der Schutz der Familienstruktur und die Verhinderung von Erbschäden.
- Das Verbot des Geschwisterinzestes greift zu kurz.
This is a search-engine-friendly version of Argunet. To view the human-eye-friendly version please activate Javascript in your browser

