Argunet Debates

Argument: Greift zu kurz

Es greift zu kurz, weil es gleich schädliche Verhaltensweisen nicht erfasst und zudem nichtleibliche Geschwister als mögliche Täter nicht einbezieht.

  1. Eine Strafnorm greift zu kurz, wenn es Fälle gibt, in denen sie nicht greift, obwohl ihre Schutzzwecke gefährdet werden.
  2. Das Verbot des Geschwisterinzests betrifft nicht den Inzest zwischen nicht-leiblichen Geschwistern oder andere Fälle von Geschlechtsverkehr, die die Wahrscheinlichkeit von Nachkommen mit Erbschäden erhöhen.
  3. Durch den Inzest zwischen nicht-leiblichen Geschwistern wird die Familienstruktur gefährdet.
  4. Durch manche nicht-inzestuöse Fälle von Geschlechtsverkehr steigt die Wahrscheinlichkeit von Nachkommen mit Erbschäden.
  5. Das Verbot von Erbschäden greift in manchen Fällen von Geschlechtsverkehr nicht, in denen die Familie gefährdet ist oder die Wahrscheinlichkeit von Nachkommen mit Erbschäden sehr hoch ist.
  6. Zu den Schutzzwecken des Verbots zählt der Schutz der Familienstruktur und die Verhinderung von Erbschäden.
  7. Das Verbot des Geschwisterinzestes greift zu kurz.

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